Geflügelpest-Verordnung 2007

Fassung vom 07.01.2013

 

 

  • 1. Teil

    Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

     

     

    1. Abschnitt

    Allgemeines

     

    Anwendungsbereich

     

    § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

    1.

    die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,

    2.

    Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und

    3.

    Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.

    (2) Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl. II Nr. 404/2006, anzuwenden.

     

  • Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

    1.

    AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

    2.

    AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;

    3.

    AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;

    4.

    amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;

    5.

    amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;

    6.

    amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3

    3.

    Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;

    7.

    amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;

    8.

    andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 20 (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen

    a)

    Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;

    b)

    in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;

    9.

    Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A

    a)

    der Subtypen H5 oder H7 oder

    b)

    mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

    10.

    Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

    11.

    Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;

    12.

    Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;

    13.

    Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch

    a)

    Schlachthöfe,

    b)

    Tiertransportmittel,

    c)

    Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,

    d)

    Grenzkontrollstellen,

    e)

    Laboratorien und

    f)

    die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Z 28 (Heimvögel);

    14.

    Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;

    15.

    Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;

    16.

    Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;

    17.

    Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007 vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;

    18.

    Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;

    19.

    Entscheidung 2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;

    20.

    Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

    21.

    „Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

    22.

    Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A

    a)

    der Subtypen H5 oder H7 oder

    b)

    mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

    23.

    Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 189/2006 idF BGBl. II Nr. 211/2006;

    24.

    Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007;

    25.

    Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;

    26.

    gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;

    27.

    Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;

    28.

    Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;

    29.

    hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch

    a)

    AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder

    b)

    AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

    30.

    HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, BGBl. II Nr. 404/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006;

    31.

    Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;

    32.

    nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;

    33.

    nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:

    a)

    zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder

    b)

    als Heimvögel;

    34.

    niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Z 29 (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;

    35.

    Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);

    36.

    Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;

    37.

    Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;

    38.

    RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;

    39.

    RL 2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;

    40.

    Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;

    41.

    Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

    42.

    Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;

    43.

    Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;

    44.

    „seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;

    45.

    Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 53 (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;

    46.

    Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;

    47.

    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (§ 6);

    48.

    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 166/2007;

    49.

    Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;

    50.

    Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;

    51.

    VIS: das Veterinärinformationssystem;

    52.

    VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;

    53.

    VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007

     

    S. 26;

    54.

    VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;

    55.

    Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

    56.

    Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Z 13 gehalten werden.

  •  

     

    2. Abschnitt

    Überwachung

     

    Geflügel und Wildvögel

     

    § 3. (1) Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:

    1.

    Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

    2.

    Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.

    3.

    Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.

    4.

    Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.

    (2) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.

    (3) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.

     

     

  • Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel 

    § 4. (1) Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.

    (2) Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu berichten.

     

     

  • Nationales Referenzlabor; Berichte

    § 5. (1) Das nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 zu übermitteln.

    (2) Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.

     

     

  • Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

    § 6. (1) Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

     

    (2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:

    1.

    Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,

    2.

    eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,

    3.

    Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie

    4.

    gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.

    (3) Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, die

    1.

    bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen

    a)

    der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oder

    b)

    der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oder

    c)

    der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 idF BGBl. II Nr. 173/2006, oder

    d)

    der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder

    2.

    die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder

    3.

    die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder

    4.

    einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, registriert ist, oder

    5.

    einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder

    6.

    Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.

    (4) Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von

    1.

    Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie

    2.

    einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,

     

    zu melden.

  •  

     

    3. Abschnitt

    Biosicherheitsmaßnahmen

     

    Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

     

    § 7. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

    (2) Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

    (3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.

     

     

  • Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem

    Geflügelpest-Risiko

    § 8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

    (2) Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

    1.

    in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist;

    2.

    die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind;

    3.

    die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und

    4.

    in Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007 registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 10 Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen. Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.

    (3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

    (4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

    (5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

    1.

    Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder

    2.

    Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder

    3.

    Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

  • Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

     

    § 9. Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung zulässig.

     

     

     

  • 2. Teil

    Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest

     

    Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;

    Biosicherheitsmaßnahmen

     

    § 10. (1) Bei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den §§ 20 und 24 TSG vorzugehen.

    (2) Der nach den §§ 20 oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten:

    1.

    Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.

    2.

    Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.

    3.

    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.

    4.

    Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.

    5.

    Die Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich einzudämmen.

    6.

    Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.

    7.

    Die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.

    8.

    Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

     

    Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen

    a)

    an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie

    b)

    an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,

     

    zu treffen.

    9.

    Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.

    (3) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.

     

     

  • Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht

    § 11. Die in § 10 genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich ausgeschlossen worden ist.

     

     

  • Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone

    § 12. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende zusätzliche Maßnahmen anordnen:

    1.

    Vorübergehende Beschränkung der Verbringung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Eiern, sowie der Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, in bestimmten Teilen des Bundesgebietes oder im gesamten Bundesgebiet;

    2.

    Beschränkung der Verbringung von Haussäugetieren; diese Beschränkung darf 72 Stunden, außer in entsprechend begründeten Fällen, nicht überschreiten;

    3.

    Anwendung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen;

    4.

    vorübergehende Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder Teile der Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;

     

    Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.

  •  

     

    3. Teil

    Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI

     

    1. Abschnitt

    Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

     

    Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

    § 13. (1) Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. § 24 TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. § 24 TSG und § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 ist darin anzuordnen, dass

    1.

    sämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den §§ 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. §§ 45a und 25 TSG zu töten sind und

    2.

    die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.

    (2) Vom getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.

    (3) Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass

    1.

    geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;

    2.

    sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;

    3.

    der Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;

    4.

    sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des HPAI-Erregers gewährleistet ist;

    5.

    Kot, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen werden;

    6.

    nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten, Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:

    a)

    Stallungen, Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Z 4 und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;

    b)

    Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;

    c)

    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, benutzt wurden;

    7.

    andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.

    (4) Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch durchzuführen.

     

  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch

    § 14. (1) Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von der Tötungsanordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (2) Bei Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel

    1.

    in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in anderen Betrieben haben; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;

    2.

    nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger gegeben ist;

    3.

    nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,

    a)

    der im Inland gelegen ist; in diesem Fall hat die Beförderung unter amtlicher Aufsicht unter den Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 3 nach den Anordnungen des Landeshauptmanns zu erfolgen; oder

    b)

    der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist; in diesem Fall ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich und hat der Transport ebenfalls unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen der zuständigen Behörden zu erfolgen.

    (3) Im Falle einer Verbringung zu einem anderen Betrieb gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a darf die Verbringungsbewilligung durch die zuständige Behörde erst erteilt werden, wenn zusätzlich zur Riskikobewertung gemäß Abs. 1 der bewilligenden Behörde eine schriftliche Einverständniserklärung des Bestimmungsbetriebes vorliegt und dieser nachweislich über den Risikostatus der Tiere informiert wurde. Sofern eine derartige Verbringung dennoch durchgeführt wird, ist der Bestimmungsbetrieb von der Behörde unverzüglich unter amtliche Kontrolle zu stellen und über diesen eine Verbringungssperre von 42 Tagen ab Eintreffen der Tiere aus dem Herkunftsbetrieb zu verhängen.

    (4) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

     

  • Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch

    § 15. (1) Der Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:

    1.

    Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.

    2.

    Die für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über die geplante Eiersendung zu unterrichten und

    3.

    der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass

    a)

    die Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,

    b)

    die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,

    c)

    die für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der Geflügelpest inaktiviert werden,

    d)

    die Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.

    4.

    In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) getroffen.

    (2) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

     

  • Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch

    § 16. (1) Sofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann, kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Abs. 1 Z 1 für separate Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht.

    (2) Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.

    (3) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

     

  • Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch

    § 17. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

    (2) Die Behörde hat Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 so lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.

    (3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 13 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

    (4) Im Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können.

    (5) In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde die Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) durchzuführen.

     

     

     

  • 2. Abschnitt

    Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen

     

    Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch

     

    § 18. (1) Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten:

    1.

    eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und

    2.

    eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.

    (2) Zusätzlich kann die Behörde im Anschluss an die Überwachungszone eine Pufferzone einrichten, um das Gebiet der Schutz- und Überwachungszone vom seuchenfreien Teil des Bundesgebiets oder von anderen angrenzenden seuchenfreien Gebieten zu trennen. Die Größe der Pufferzone richtet sich nach den Kriterien gem. Abs. 3.

    (3) Bei der Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 1 und 2 hat die Behörde zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

    1.

    die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;

    2.

    die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;

    3.

    den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln;

    4.

    die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

    5.

    die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Zonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.

    (3) Überschreitet das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Zone den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

    (4) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

    (5) Sofern dies noch nicht geschehen ist, hat die Behörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen einzuleiten, um wahrscheinliche Überträger des Erregers der Geflügelpest, insbesondere den Verkehr von und Handel mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Fleisch, Eiern, Tierkörpern, Futtermitteln, Abfällen, Kot, Gülle, Einstreu und Transportmitteln, sowie Säugetieren und Bewegungen von Menschen mit Kontakt zu infizierten Tieren, zu erheben.

    (6) Alle Tierhalter sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Eier und Fleisch, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.

     

  • Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;

    Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

    § 19. Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

    1.

    Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger und Trägerstoff des Erregers der Geflügelpest ermitteln lässt. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere

    a)

    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,

    b)

    Fleisch und Eier,

    c)

    Tierkörper,

    d)

    Futtermittel und Abfälle,

    e)

    Kot, Gülle und Einstreu, sowie

    f)

    Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sind, und

    g)

    Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft.

    2.

    Alle Personen in den Zonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, sind umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren. Diese Informationen können über Warnschilder, die Medien, wie Presse, Radio und Fernsehen, oder auf andere geeignete Weise verbreitet werden.

    3.

    Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

     

    Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen

    a)

    an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie

    b)

    an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,

     

    zu treffen.

    4.

    Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten und innerhalb der Zone oder zonenüberschreitend eingesetzt werden, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.

    5.

    Der Tierhalter hat über alle Besucher des Betriebs Buch zu führen mit Ausnahme solcher Besucher, die sich ausschließlich im Wohnbereich aufhalten und keinen Zugang zu Bereichen der Tierhaltung haben. Diese Aufzeichnungen müssen dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Vögel gehalten werden.

    6.

    Jeder Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder spürbare Rückgang der Produktion von gewerblichen Geflügelhaltungen ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die hierauf geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchzuführen hat.

    7.

    Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß § 23 TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

  •  

    Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen

    § 20. Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2

    1.

    Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;

    2.

    Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

  •  

    Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

    § 21. (1) Zur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den §§ 18 bis 20 und den Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen.

    (2) Diese Maßnahmen können betreffen:

    1.

    Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, sowie

    2.

    Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.

  •  

     

    3. Abschnitt

    Maßnahmen in der Schutzzone

     

    Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone

     

    § 22. Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

    1.

    Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.

    2.

    Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.

    3.

    Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.

  •  

    Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone

    § 23. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

    1.

    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;

    2.

    Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;

    3.

    Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

    a)

    keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und

    b)

    keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

  •  

    Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone

    § 24. (1) In der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote:

    1.

    Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

    2.

    Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.

    3.

    Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,

    a)

    es stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder

    b)

    es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.

    c)

    die Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.

    (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die in den §§ 25 bis 29 genannten Ausnahmen unter den dort genannten Auflagen und Bedingungen genehmigen, wenn auf Grund der Erhebungen durch den amtlichen Tierarzt eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Genehmigung hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sind.

     

  • Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen

    Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von

    Geflügelfleisch

    § 25. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Geflügel in folgenden Fällen genehmigen:

    1.

    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof, sofern

    a)

    das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;

    b)

    das Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen wurde;

    c)

    das Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;

    d)

    sich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,

    aa)

    das Geflügel entgegenzunehmen und

    bb)

    die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;

    e)

    das Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;

    f)

    der amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß § 24 LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen Schlachttieruntersuchung unterzieht;

    g)

    das Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;

    h)

    das Fleisch

    aa)

    mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der RL 2002/99/EG oder

    bb)

    mit einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder

    i)

    das Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der RL 2002/99/EG unterzogen.

    2.

    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Schutzzone und der anschließenden Weiterbeförderung des aus dem betreffenden Geflügel erschlachteten Fleisches, sofern

    a)

    sich die für den bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt hat, das Geflügel entgegenzunehmen und die durchgeführte Schlachtung der Behörde am Versandort schriftlich zu melden,

    b)

    das Geflügel getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet wird,

    c)

    das produzierte Geflügelfleisch getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert wird und

    d)

    die Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

  •  

    Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

    § 26. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen:

    1.

    Verbringen von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland, sofern

    a)

    die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,

    b)

    während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,

    c)

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und

    d)

    im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

    2.

    Verbringen von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

  •  

    Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

    § 27. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

    1.

    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;

    2.

    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;

    3.

    die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,

    4.

    im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

    5.

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und

    6.

    im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

  •  

    Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

    § 28. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:

    1.

    Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;

    2.

    Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern

    a)

    die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,

    b)

    die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,

    c)

    Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,

    d)

    die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und

    e)

    in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

    3.

    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

    4.

    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).

    5.

    Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.

  • Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern

     

    § 29. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

  • Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

     

    § 30. (1) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

    (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.

     

     

  • 4. Abschnitt

    Maßnahmen in der Überwachungszone

     

    Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

     

    § 31. Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.

     

  • Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone

    § 32. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Überwachungszone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

    1.

    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;

    2.

    Tierkörper von totem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen toten Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;

    3.

    Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

    a)

    keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und

    b)

    keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der

    Überwachungszone

    § 33. (1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.

    (2) Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

     

  • Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe

    außerhalb der Überwachungszone

    § 34. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

    (2) Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass

    1.

    Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern

    a)

    das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird und

    b)

    die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,

    aa)

    das Geflügel entgegenzunehmen und

    bb)

    die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;

    2.

    Geflügel aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;

     

    3. Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland

     

    befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;

     

    der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;

    4.

    Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;

    5.

    Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

    6.

    Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;

    7.

    Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten;

    8.

    Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;

     

    Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;

    9.

    Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere

    § 35. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.

    (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

    1.

    keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und

    2.

    keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle

    § 36. Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

     

  • Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

    § 37. Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (§§ 32 bis 36) dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

  •  

     

     

    5. Abschnitt

    Maßnahmen in der Pufferzone

     

    Maßnahmen in der Pufferzone

     

    § 38. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind.

  •  

     

     

     

    6. Abschnitt

    Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen

     

    Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen

     

    § 39. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Schlachthöfen hat die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten im Schlachthof befindlichen Geflügels anzuordnen.

    (2) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

    (3) Die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend Desinfektionserlass und Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben).

    (4) Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in den Schlachthof verbracht werden.

    (5) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Schlachthof leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

    (6) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.

    (7) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

    (8) Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.

     

  • Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln

    § 40. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Transportmitteln hat die Behörde unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch anzuordnen. Die Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

    (2) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

    (3) Ausrüstungen und Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

    (4) Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in das Transportmittel verbracht werden.

    (5) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Transportmittel leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

    (6) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.

    (7) Das Virusisolat der Geflügelpest ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

    (8) Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.

     

  • Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen

    § 41. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einer Grenzkontrollstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels anzuordnen oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch.

    (2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

    (3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann anordnen, in der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht zu töten oder zu schlachten, falls jegliche Berührung mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgeschlossen werden kann.

    (4) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

    (5) Grenzkontrollstellen, die kontaminiert worden sind, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

    (6) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 5 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden; sofern dies epidemiologisch erforderlich ist, kann dieses Verbot auch auf andere Tiere ausgedehnt werden.

    (7) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) Abs. 2 vorzugehen.

    (8) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

  •  

     

     

    4. Teil

    Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI

     

    1. Abschnitt

    Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

     

    Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

     

    § 42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:

    1.

    Epidemiologische Untersuchungen;

    2.

    Zählung und Listung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2;

    3.

    Absonderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3;

    4.

    Desinfektionsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9;

    5.

    Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß § 24 TSG;

    6.

    die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn

    a)

    aufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und

    b)

    das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;

    c)

    jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;

    d)

    jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;

    e)

    sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

    f)

    die für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen;

    g)

    die für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und

    h)

    die bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;

    7.

    die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;

    8.

    so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;

    9.

    Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:

    a)

    zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder

    b)

    zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;

     

    Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder

    c)

    zur unschädlichen Beseitigung zu befördern;

    10.

    Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;

    11.

    Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen;

    12.

    nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;

    13.

    Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

    a)

    keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und

    b)

    keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;

    (2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.

    (3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.

     

  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

    § 43. (1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von

    1.

    der Bestandsräumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und

    2.

    der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß § 42 Abs. 1 Z 7.

    (2) Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen:

    1.

    Vögel sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;

    2.

    der Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des abgesonderten Bestandes anzuordnen;

    3.

    die abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden, wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;

    4.

    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen anderen Betrieb verbracht werden, und zwar

    a)

    im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder

    b)

    in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.

    (3) Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.

    (4) Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42 Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (5) Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

     

  • Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

    § 44. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.

    (2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.

    (3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

    (4) Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.

    (5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen:

    1.

    die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,

    2.

    die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und

    3.

    die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.

  •  

     

     

    2. Abschnitt

    NPAI-Restriktionsgebiete

     

    Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

     

    § 45. (1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.

    (2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

    1.

    Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,

    2.

    Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,

    3.

    seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und

    4.

    angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von

    NPAI-Restriktionsgebieten

    § 46. (1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.

    (2) Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

     

  • Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe

    außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

    § 47. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

    (2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass

    1.

    Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;

    2.

    lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;

    3.

    Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;

    4.

    Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

    5.

    Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;

    6.

    Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;

    7.

    Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder

    8.

    Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft

    gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten

    § 48. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.

    (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

    1.

    keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und

    2.

    keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

  •  

    Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in

    NPAI-Restriktionsgebieten

    § 49. (1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.

    (2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

     

  • Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten;

    weitere Maßnahmen

    § 50. (1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten

    1.

    – vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;

    2.

    Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

    (2) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.

     

  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten

    § 51. (1) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen.

    (2) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.

    (3) Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.

     

  • Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

    § 52. Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.

  •  

     

     

    5. Teil

    Sonstiges und Schlussbestimmungen

     

    1. Abschnitt

    Andere Tierarten

     

    Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

     

    § 53. (1) Die Behörde hat nach Bestätigung der Präsenz von Geflügelpest in einem Betrieb auch die Schweine im Betrieb nach dem Diagnosehandbuch zu untersuchen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind oder früher damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.

    (2) Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 das Vorhandensein von Erregern der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist.

    (3) Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden.

    (4) Bei Bestätigung der Präsenz der Geflügelpest in einem Betrieb kann die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung gemäß AI-Krisenplan die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.

    (5) Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Erregers der Geflügelpest in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach dem Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Geflügelpest weiterverbreitet wurde.

     

     

     

     

  • 2. Abschnitt

    Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

     

    Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des

    Erregers der Geflügelpest

     

    § 54. (1) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben unter amtlicher Aufsicht nach

    1.

    den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und

    2.

    den Bestimmungen

    a)

    von Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),

    b)

    des AI-Krisenplans und

    c)

    des Desinfektionserlasses

     

    zu erfolgen.

    (2) Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, darf nicht zur Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genutzt werden, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Erreger der Geflügelpest inaktiviert wurden.

    (3) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, hat unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu erfolgen.

    (4) In Betrieben, Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln und Grenzkontrollstellen befindliche Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, sind unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

    (5) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

     

  • Wiederbelegung

    § 55. (1) Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden.

    (2) Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen durchzuführen:

    1.

    Das Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.

    2.

    Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;

    3.

    Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;

    4.

    Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;

    5.

    Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;

    6.

    der Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu aktualisieren;

    7.

    nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Z 6 sowie andere Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

    (3) Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen.

    (4) Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.

     

     

  • 3. Abschnitt

    Diagnosemethoden und Impfungen

     

    Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

     

    § 56. (1) Die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

    (2) Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet werden.

     

  • Impfungen

    § 57. (1) Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in § 45a TSG, verboten.

    (2) Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.

     

     

  • 4. Abschnitt

    Schlussbestimmungen

     

    Kosten

    § 58. (1) Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.

    (2) Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).

     

     

     

  • Sanktionen

    § 59. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

    1.

    bei Verstößen gegen die §§ 3 und 5 der § 15 TGG (Strafbestimmungen);

    2.

    bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).

  •  

    Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

    § 60. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    (3) Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

     

  • Umsetzung von EU-Bestimmungen

    § 61. Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:

    1.

    die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16,

    2.

    die Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51, in der Fassung der Entscheidung 2006/506/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 36 , und

    3.

    die Entscheidung 2006/437/EG über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, ABl. Nr. L 237 vom 31.08.2006 S. 1.

  •  

    In-Kraft-Treten

    § 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

    (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

    1.

    die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

    2.

    die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

  •                                                             

     

     

    Anlage (zu § 8)

     

    Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

     

    I. Gebiete mit erhöhtem Risiko

    auf Grund der hohen Geflügeldichte

     

    (dzt. keine Gebiete)

     

    II. Gebiete mit erhöhtem Risiko

    auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen

     

    (dzt. keine Gebiete)

     

    III. Gebiete mit erhöhtem Risiko

    auf Grund ihrer Lage an Gewässern

    (dzt. keine Gebiete)

     

  • Anlage 2

    Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung,

    Desinfektion und Behandlung von Betrieben

     

    1.

    Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen:

    a)

    Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.

    b)

    Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.

    c)

    Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.

    d)

    Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.

    e)

    Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.

    f)

    Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:

    aa)

    Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.

    bb)

    Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.

    cc)

    Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.

    g)

    Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.

    h)

    Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.

    i)

    Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.

    j)

    Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.

    k)

    Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.

     

    2.

    Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:

    a)

    Grobreinigung und erste Desinfektion:

    aa)

    Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.

    bb)

    Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

    cc)

    Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.

    dd)

    Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.

    ee)

    Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.

    ff)

    Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.

    b)

    Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

    aa)

    Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.

    bb)

    Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.

    cc)

    Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

    dd)

    Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.

    3.

    Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen:

    a)

    Kot und benutzte Einstreu sind entweder

    aa)

    bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,

    bb)

    durch Verbrennung zu vernichten,

    cc)

    so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder

    dd)

    zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.

    b)

    Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.

     

    Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.

    4.

    Abweichend von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.

    5.

    Unbeschadet von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.

  •                                                            

     

     Anlage 3

                     (zu § 42 Abs. 1)

     

    Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei

    NPAI in Betrieben

     

    Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

    1.

    betreffende Tierart,

    2.

    Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,

    3.

    Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,

    4.

    Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der Tötung,

    5.

    Transportweg(e),

    6.

    Nachweis der Virusverschleppung,

    7.

    Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),

    8.

    weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und

    9.

    sozioökonomische und andere Auswirkungen.

  •  

    Anlage 4

    Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone

     

    Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:

    1.

    Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:

    a)

    Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;

    b)

    hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;

    c)

    Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;

    d)

    Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;

    e)

    vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;

    f)

    Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;

    g)

    die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;

    h)

    die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.

    2.

    Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:

    a)

    Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;

    b)

    geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;

    c)

    es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;

    d)

    Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;

    e)

    vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;

    f)

    Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;

    g)

    die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;

    h)

    die Seuche ist unter Kontrolle.

 

 

 

 

 

 

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