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 Geflügelpest-Verordnung 2007 Fassung vom 07.01.2013     1. Teil Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen     1. Abschnitt Allgemeines   Anwendungsbereich   § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | die  Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des  Erregers der Geflügelpest,  |  2.  | Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und  |  3.  | Schutz-  und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von  Geflügelpest vorliegt.  |  
 (2) Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl. II Nr. 404/2006, anzuwenden.   Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;  |  2.  | AGES-Mödling:  die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit  GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;  |  3.  | AI-Krisenplan:  der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische  Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie  und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für  Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht  ist;  |  4.  | amtlich  eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene  Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,  die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes  amtlich eingetragen sind;  |  5.  | amtlicher  Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom  Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;  |  6.  | amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3  |  3.  | Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;  |  7.  | amtliche  Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest  vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen  Tierarzt;  |  8.  | andere  in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus  anderen als den in Z 20 (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten  werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge,  Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken  gehalten werden, ausgenommen  |  a)  | Heimtiere  dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche  Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die  Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind,  Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;  |  b)  | in  zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und  Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf  Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von  Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;  |  9.  | Aviäre  Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von  Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht  durch Influenzaviren des Typs A  |  a)  | der Subtypen H5 oder H7 oder  |  b)  | mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;  |  10.  | Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;  |  11.  | Beobachtungszeit:  Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in  dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde  unterliegen;  |  12.  | Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;  |  13.  | Betrieb:  jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch  Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder  Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene  Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb  fallen jedoch  |  a)  | Schlachthöfe,  |  b)  | Tiertransportmittel,  |  c)  | Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,  |  d)  | Grenzkontrollstellen,  |  e)  | Laboratorien und  |  f)  | die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Z 28 (Heimvögel);  |  14.  | Biosicherheitsmaßnahmen:  Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder  Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die  Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu  beschränken;  |  15.  | Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;  |  16.  | Desinfektionserlass:  der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des  Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996  über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei  anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle  Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils  aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für  Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;  |  17.  | Diagnosehandbuch:  das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006  über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza  gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006,  genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007  vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;  |  18.  | Eintagsküken:  weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger  als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen  davon, gefüttert oder nicht gefüttert;  |  19.  | Entscheidung  2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von  Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der  Richtlinie 2002/99/EG, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;  |  20.  | Geflügel:  alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur  Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von  Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung  dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten  werden;  |  21.  | „Gefügelkompartiment“  oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein  oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen  eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln  gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen  Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen  Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen  werden;  |  22.  | Geflügelpest  (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des  Typs A  |  a)  | der Subtypen H5 oder H7 oder  |  b)  | mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;  |  23.  | Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung  2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung  und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel  (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 189/2006 idF BGBl. II Nr. 211/2006;  |  24.  | Geflügelhygieneverordnung  2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in  Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007;  |  25.  | Gemeinschaftliches  Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw,  Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;  |  26.  | gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;  |  27.  | Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;  |  28.  | Heimvögel:  Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen  Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten  werden;  |  29.  | hochpathogene  Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch  |  a)  | AI-Viren  der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei  anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die  für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des  Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von  einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder  |  b)  | AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;  |  30.  | HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung  2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über  Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest  bei Wildvögeln, BGBl. II Nr. 404/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006;  |  31.  | Kontaktbetrieb:  ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der  Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger  der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt  wurden;  |  32.  | nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;  |  33.  | nicht  gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel  oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu  folgenden Zwecken hält:  |  a)  | zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder  |  b)  | als Heimvögel;  |  34.  | niedrigpathogene  Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären  Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Z  29 (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;  |  35.  | Primärherd:  ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region  (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster  Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);  |  36.  | Produktionseinheit:  eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen  Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des  Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort  gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben  Betriebes geführt wird;  |  37.  | Reinigung  und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den  Bestimmungen des § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die  Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt  erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich  auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;  |  38.  | RL  2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von  tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die  Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen  Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;  |  39.  | RL  2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur  Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie  92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;  |  40.  | Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;  |  41.  | Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;  |  42.  | Sentineltiere:  Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von  Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;  |  43.  | Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;  |  44.  | „seuchenverdächtiges  Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene  Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei  denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf  Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit  Geflügelpest nicht ausschließen lässt;  |  45.  | Tiere  empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für  besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 53 (Maßnahmen  betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse  Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich  angesehen werden;  |  46.  | Tierhalter:  eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel  oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren  Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder  nicht gewerblichen Zwecken geschieht;  |  47.  | Tierkennzeichnungs-  und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin  für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von  Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und  Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (§ 6);  |  48.  | Tierkennzeichnungs-  und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin  für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und  Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 166/2007;  |  49.  | Tierkörper:  Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder  getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon,  die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;  |  50.  | Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;  |  51.  | VIS: das Veterinärinformationssystem;  |  52.  | VO  (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit  Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte  tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt  geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom  21.07.2007 S. 1;  |  53.  | VO  (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene,  ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl.  Nr. L 204 vom 04.08.2007  |  |   | S. 26;  |  54.  | VO  (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen  Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L  139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204  vom 04.08.2007 S. 26;  |  55.  | Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;  |  56.  | Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Z 13 gehalten werden.  |  
     2. Abschnitt Überwachung   Geflügel und Wildvögel   §  3. (1) Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines  Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären  Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer  Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Unter  Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan  für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen  Veterinärnachrichten“ kundgemacht.  |  2.  | Bei  der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der  AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.  |  3.  | Die  Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode  haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß  dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind  von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.  |  4.  | Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.  |  
 (2)  Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel  oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2  (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen. (3)  Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln  in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung  2006 vorzugehen.     Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel  §  4. (1) Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel  auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu  melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung  verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das  nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende  Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten. (2)  Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem  Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu  berichten.     Nationales Referenzlabor; Berichte §  5. (1) Das nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für  Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des  Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der  Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 zu übermitteln. (2)  Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu  melden.     Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln §  6. (1) Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der  Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime,  Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen  Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die  Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne  direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.   (2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,  |  2.  | eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,  |  3.  | Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie  |  4.  | gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.  |  
 (3) Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, die |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen  |  a)  | der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oder  |  b)  | der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oder  |  c)  | der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 idF BGBl. II Nr. 173/2006, oder  |  d)  | der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder  |  2.  | die  Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag  Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und  Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria  (AMA) angegeben haben, oder  |  3.  | die  Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und  Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik  Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten  werden, oder  |  4.  | einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, registriert ist, oder  |  5.  | einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder  |  6.  | Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.  |  
 (4)  Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung  von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese  Beendigung schriftlich unter Angabe von |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie  |  2.  | einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,  |  |   | zu melden.  |  
     3. Abschnitt Biosicherheitsmaßnahmen     Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln   §  7. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten,  Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere  Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt  werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der  amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der  Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit  und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel  anzuzeigen. (2) Die Behörde kann in den  in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten  Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation  Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter  Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen. (3)  Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten  Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes  der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass  derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und  beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage  1 genannte Gebiete überqueren.     Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko §  8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere  in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder  jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben  abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren  Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln  jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der  Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden,  vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt. (2)  Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden  Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in  Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige  Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem  nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den  Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird,  dass |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | in  allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel  derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen  ist;  |  2.  | die  Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem  Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und  verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und  andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung  kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich  wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt  sind;  |  3.  | die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und  |  4.  | in  Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007  registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate  serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das  österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei  Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die  serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 10 Tieren je Bestand  und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen.  Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.  |  
 (3)  Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für  Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. (4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. (5)  Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen  Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln  in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten  Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder  |  2.  | Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder  |  3.  | Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.  |  
 Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko   § 9. Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko)  genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel  der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende  Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern,  begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung  zulässig.       2. Teil Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest   Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen   § 10. (1) Bei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den §§ 20 und 24 TSG vorzugehen. (2)  Der nach den §§ 20 oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf  jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Geflügel,  andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind  zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder  nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.  |  2.  | Es  ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen  in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im  Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien,  festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese  Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum  geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie  ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde  vorzulegen.  |  3.  | Geflügel  und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf  dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht  durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie  an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen  Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln  möglichst gering zu halten, sind die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2,  Abs. 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem  Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.  |  4.  | Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.  |  5.  | Die  Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft  gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien,  Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von  Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle,  benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen  aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der  Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen,  um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich  einzudämmen.  |  6.  | Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.  |  7.  | Die  Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus  dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich  der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.  |  8.  | Der  Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen,  die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des  Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur  Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene  Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.  |  |   | Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen  |  a)  | an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie  |  b)  | an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,  |  |   | zu treffen.  |  9.  | Alle  Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit  Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers  sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach  ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der  Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die  Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu  desinfizieren.  |  
 (3) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.     Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht § 11. Die in § 10 genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden,  wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich  ausgeschlossen worden ist.     Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone § 12. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer  epidemiologischen Untersuchung, kann die Bundesministerin für  Gesundheit, Familie und Jugend folgende zusätzliche Maßnahmen anordnen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Vorübergehende  Beschränkung der Verbringung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln und Eiern, sowie der Bewegung von Fahrzeugen, die im  Geflügelsektor benutzt werden, in bestimmten Teilen des Bundesgebietes  oder im gesamten Bundesgebiet;  |  2.  | Beschränkung  der Verbringung von Haussäugetieren; diese Beschränkung darf 72  Stunden, außer in entsprechend begründeten Fällen, nicht überschreiten;  |  3.  | Anwendung  der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch)  auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne  Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das  nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu  untersuchen;  |  4.  | vorübergehende  Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder  Teile der Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in  Betrieben;  |  |   | Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.  |  
     3. Teil Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI   1. Abschnitt Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch   Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch §  13. (1) Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt,  so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist,  unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. § 24 TSG zu  sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. § 24 TSG und § 10  (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 ist darin anzuordnen, dass |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | sämtliches  Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes,  vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den §§ 14 und 16, unter Aufsicht  eines amtlichen Tierarztes gem. §§ 45a und 25 TSG zu töten sind und  |  2.  | die  Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes  unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer  Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden  wird.  |  
 (2) Vom  getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen  getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich  eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale  Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des  Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines  Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen  Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem  Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor  einzusenden. (3) Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;  |  2.  | sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;  |  3.  | der  Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der  Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der  Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die  während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt  wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich  beseitigt werden;  |  4.  | sämtliche  Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie  beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes  vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des  HPAI-Erregers gewährleistet ist;  |  5.  | Kot,  Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten,  einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften  für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen  werden;  |  6.  | nach  der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten,  Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:  |  a)  | Stallungen,  Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch  durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Z 4  und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder  anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch,  Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder  Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;  |  b)  | Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;  |  c)  | Fahrzeuge,  die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle,  Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein  könnten, benutzt wurden;  |  7.  | andere  in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit  Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in  den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für  Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.  |  
 (4)  Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln,  die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen  Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der  Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 aus dem Betrieb abgeholt  wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer  Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht  ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche  Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch  durchzuführen.   Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch §  14. (1) Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen  Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem  Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu  Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener  seltener Rassen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer  Risikobewertung Ausnahmen von der Tötungsanordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1  gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt  wird. (2) Bei Gewährung einer Ausnahme  nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass das von der Ausnahme betroffene  Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | in  ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden;  ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar,  so sind sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb so abzusondern,  dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft  gehaltene Vögel in anderen Betrieben haben; es sind alle angemessenen  Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu  halten;  |  2.  | nach  Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden  und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass  das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger gegeben ist;  |  3.  | nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,  |  a)  | der  im Inland gelegen ist; in diesem Fall hat die Beförderung unter  amtlicher Aufsicht unter den Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 3 nach  den Anordnungen des Landeshauptmanns zu erfolgen; oder  |  b)  | der  in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist; in diesem Fall ist  die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich und hat der  Transport ebenfalls unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen der  zuständigen Behörden zu erfolgen.  |  
 (3)  Im Falle einer Verbringung zu einem anderen Betrieb gemäß Abs. 2 Z 3  lit. a darf die Verbringungsbewilligung durch die zuständige Behörde  erst erteilt werden, wenn zusätzlich zur Riskikobewertung gemäß Abs. 1  der bewilligenden Behörde eine schriftliche Einverständniserklärung des  Bestimmungsbetriebes vorliegt und dieser nachweislich über den  Risikostatus der Tiere informiert wurde. Sofern eine derartige  Verbringung dennoch durchgeführt wird, ist der Bestimmungsbetrieb von  der Behörde unverzüglich unter amtliche Kontrolle zu stellen und über  diesen eine Verbringungssperre von 42 Tagen ab Eintreffen der Tiere aus  dem Herkunftsbetrieb zu verhängen. (4)  Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß den Absätzen 1  und 2 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des  Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.   Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch §  15. (1) Der Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu  einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des  Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere  Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen,  um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine  Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung)  bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der  unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche  nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Die  Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie  auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert  werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den  betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner  Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der  Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.  |  2.  | Die  für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den  ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über  die geplante Eiersendung zu unterrichten und  |  3.  | der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass  |  a)  | die Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,  |  b)  | die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,  |  c)  | die  für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so  gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der  Geflügelpest inaktiviert werden,  |  d)  | die Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.  |  4.  | In  Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der  Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene  Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen  bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen)  getroffen.  |  
 (2)  Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1  unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des  Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.   Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch §  16. (1) Sofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann,  kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in  einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten  besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Abs. 1 Z 1 für separate  Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht. (2)  Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der  Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt  zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung,  Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und  Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden  Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche  Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind. (3)  Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1  unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des  Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.   Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch §  17. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen  die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der  Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten. (2)  Die Behörde hat Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei  Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 so  lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers  der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen  wurde. (3) Auf der Grundlage  epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 13  dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in  Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher  Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige  Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4  (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in  Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen.  Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren  Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit,  Familie und Jugend mitzuteilen. (4) Im  Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben  hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die  AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in  Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können. (5)  In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde  die Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch)  durchzuführen.       2. Abschnitt Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen   Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch   § 18. (1) Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und  |  2.  | eine  Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den  Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat  hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.  |  
 (2)  Zusätzlich kann die Behörde im Anschluss an die Überwachungszone eine  Pufferzone einrichten, um das Gebiet der Schutz- und Überwachungszone  vom seuchenfreien Teil des Bundesgebiets oder von anderen angrenzenden  seuchenfreien Gebieten zu trennen. Die Größe der Pufferzone richtet sich  nach den Kriterien gem. Abs. 3. (3) Bei der Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 1 und 2 hat die Behörde zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;  |  2.  | die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;  |  3.  | den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln;  |  4.  | die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;  |  5.  | die  Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von  Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von  Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Zonen  zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel zur Tötung und unschädlichen Beseitigung  aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.  |  
 (3)  Überschreitet das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 die  Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in  deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet,  frühestmöglich vor Einrichtung der Zone den Landeshauptmann sowie die  übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur Koordination in  Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die  erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen. (4)  Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das  Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der zuständige  Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit,  Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls  mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu  setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche  Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen. (5)  Sofern dies noch nicht geschehen ist, hat die Behörde unverzüglich  epidemiologische Untersuchungen einzuleiten, um wahrscheinliche  Überträger des Erregers der Geflügelpest, insbesondere den Verkehr von  und Handel mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln,  Fleisch, Eiern, Tierkörpern, Futtermitteln, Abfällen, Kot, Gülle,  Einstreu und Transportmitteln, sowie Säugetieren und Bewegungen von  Menschen mit Kontakt zu infizierten Tieren, zu erheben. (6)  Alle Tierhalter sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen  maßgebliche Informationen über Geflügel oder andere in Gefangenschaft  gehaltene Vögel, Eier und Fleisch, die in den Betrieb verbracht oder aus  dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.   Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch § 19. Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in § 18 Abs.  1 und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Es  sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger  und Trägerstoff des Erregers der Geflügelpest ermitteln lässt. In  Betracht zu ziehen sind hier insbesondere  |  a)  | Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,  |  b)  | Fleisch und Eier,  |  c)  | Tierkörper,  |  d)  | Futtermittel und Abfälle,  |  e)  | Kot, Gülle und Einstreu, sowie  |  f)  | Menschen,  die mit infiziertem Geflügel oder infizierten anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sind, und  |  g)  | Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft.  |  2.  | Alle  Personen in den Zonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, sind  umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren. Diese  Informationen können über Warnschilder, die Medien, wie Presse, Radio  und Fernsehen, oder auf andere geeignete Weise verbreitet werden.  |  3.  | Der  Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen,  die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des  Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur  Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene  Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.  |  |   | Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen  |  a)  | an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie  |  b)  | an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,  |  |   | zu treffen.  |  4.  | Alle  Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit  Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers  sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten und innerhalb  der Zone oder zonenüberschreitend eingesetzt werden, sind nach ihrer  möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der  Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die  Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu  desinfizieren und dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und  nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.  |  5.  | Der  Tierhalter hat über alle Besucher des Betriebs Buch zu führen mit  Ausnahme solcher Besucher, die sich ausschließlich im Wohnbereich  aufhalten und keinen Zugang zu Bereichen der Tierhaltung haben. Diese  Aufzeichnungen müssen dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorgelegt  werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um  Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang  zu Bereichen haben, in denen Vögel gehalten werden.  |  6.  | Jeder  Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder spürbare Rückgang  der Produktion von gewerblichen Geflügelhaltungen ist unverzüglich der  Behörde anzuzeigen, die hierauf geeignete Untersuchungen nach Maßgabe  des Diagnosehandbuchs durchzuführen hat.  |  7.  | Soweit  epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe  legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß § 23 TSG  durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von  Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von  Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung  über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß  Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben  oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu  erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge  gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin  für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.  |  
   Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen § 20. Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2 |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Messen,  Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und  Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;  |  2.  | Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.  |  
   Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch §  21. (1) Zur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige  Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den §§ 18 bis 20 und den  Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und  Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen. (2) Diese Maßnahmen können betreffen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Verbringungsbeschränkungen  für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen,  Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen  Beseitigung einsammeln, sowie  |  2.  | Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.  |  
     3. Abschnitt Maßnahmen in der Schutzzone   Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone   § 22. Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.  |  2.  | Alle  gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem  amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat;  erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren  Ergebnisse ist Buch zu führen.  |  3.  | Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.  |  
   Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone § 23. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die  für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;  Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot  innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben  innerhalb der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw.  anzuordnen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Geflügel  und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an  anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist,  abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in  Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;  |  2.  | Tierkörper  von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind so  bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß  Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher  einzusenden;  |  3.  | Geflügel,  andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur  mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem  Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere,  die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie  |  a)  | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und  |  b)  | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.  |  
   Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone § 24. (1) In der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Benutzte  Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit  Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder  ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann  jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in  Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender  Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO  (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert  werden.  |  2.  | Die  Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und  Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein  können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der  Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne  Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen  und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.  |  3.  | Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,  |  a)  | es  stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde  getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert  oder  |  b)  | es  wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten  Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde  nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem  Fleisch gelagert und befördert.  |  c)  | die  Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die  Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom  Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.  |  
 (2)  Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die in den §§ 25 bis 29  genannten Ausnahmen unter den dort genannten Auflagen und Bedingungen  genehmigen, wenn auf Grund der Erhebungen durch den amtlichen Tierarzt  eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der  Genehmigung hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass die  zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der  Beförderung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sind.   Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch § 25. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Geflügel in folgenden Fällen genehmigen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Verbringen  von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur  unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten  Schlachthof, sofern  |  a)  | das  Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der  Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;  |  b)  | das  Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen  wurde;  |  c)  | das Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;  |  d)  | sich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,  |  aa)  | das Geflügel entgegenzunehmen und  |  bb)  | die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;  |  e)  | das  Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und  räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende  eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und  Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der  Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;  |  f)  | der  amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß §  24 LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer  Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen  Schlachttieruntersuchung unterzieht;  |  g)  | das Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;  |  h)  | das Fleisch  |  aa)  | mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der RL 2002/99/EG oder  |  bb)  | mit  einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten  alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder  |  i)  | das  Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen  Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt,  zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen  verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder  Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß  Anhang III der RL 2002/99/EG unterzogen.  |  2.  | Verbringen  von Geflügel aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone auf direktem  Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten  Schlachthof innerhalb der Schutzzone und der anschließenden  Weiterbeförderung des aus dem betreffenden Geflügel erschlachteten  Fleisches, sofern  |  a)  | sich  die für den bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich  bereit erklärt hat, das Geflügel entgegenzunehmen und die durchgeführte  Schlachtung der Behörde am Versandort schriftlich zu melden,  |  b)  | das  Geflügel getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und  getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet wird,  |  c)  | das  produzierte Geflügelfleisch getrennt von Geflügelfleisch, das von  anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und  gelagert wird und  |  d)  | die Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.  |  
   Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken § 26. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Verbringen  von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem  Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem  außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall  dieses Betriebs im Inland, sofern  |  a)  | die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,  |  b)  | während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,  |  c)  | der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und  |  d)  | im  Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder  Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb  verbleibt.  |  2.  | Verbringen  von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben  außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem  Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone  liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die  Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit  Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen  und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.  |  
   Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen § 27. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von  Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege  zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz-  und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im  Inland genehmigen, sofern |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | das  Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im  Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden  Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs  klinisch untersucht werden;  |  2.  | das  Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel  gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe  des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;  |  3.  | die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,  |  4.  | im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;  |  5.  | der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und  |  6.  | im  Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder  Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb  verbleibt.  |  
   Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern § 28. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Verbringen  von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege  zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;  |  2.  | Verbringen  von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der  Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei  außerhalb der Schutzzone, sofern  |  a)  | die  Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in  diesen Betrieben ergeben hat,  |  b)  | die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,  |  c)  | Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,  |  d)  | die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und  |  e)  | in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;  |  3.  | Verbringen  von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten  Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von  der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen  getroffen werden;  |  4.  | Verbringen  von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur  Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel  II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und  Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang II  Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für  alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).  |  5.  | Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.  |  
 Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern   § 29. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde genehmigen, dass  Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung  abtransportiert werden. Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone   §  30. (1) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis  29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der  Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der  letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden. (2)  Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer  Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß  Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil  der Überwachungszone.     4. Abschnitt Maßnahmen in der Überwachungszone   Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone   § 31. Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.   Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone § 32. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die  für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;  Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot  innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben  innerhalb der Überwachungszone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw.  anzuordnen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Geflügel  und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an  anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist,  abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in  Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;  |  2.  | Tierkörper  von totem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen toten  Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben  gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES  seuchensicher einzusenden;  |  3.  | Geflügel,  andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur  mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem  Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere,  die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie  |  a)  | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und  |  b)  | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.  |  
   Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone §  33. (1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken,  Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2  verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die  Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder  Zuladung. (2) Auf Antrag des Tierhalters  kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern  sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung  angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.   Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone §  34. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und  Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder  Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist  vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. (2) Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Schlachtgeflügel  auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur  sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern  |  a)  | das  Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport  vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch  untersucht wird und  |  b)  | die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,  |  aa)  | das Geflügel entgegenzunehmen und  |  bb)  | die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;  |  2.  | Geflügel  aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem  Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten  Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus  dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;  |  |   | 3. Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland  |  |   | befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;  |  |   | der  Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche  Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage  im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;  |  4.  | Eintagsküken  auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland  befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen  anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche  Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im  Bestimmungsbetrieb zu bleiben;  |  5.  | Eintagsküken  aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen  auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die  Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer  Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit  anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen  und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;  |  6.  | Bruteier  auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei  innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier  und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft  und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;  |  7.  | Konsumeier  auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle  befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken  und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen  einzuhalten;  |  8.  | Eier  auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von  Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG)  Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte)  befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004  (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;  |  |   | Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;  |  9.  | Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.  |  
   Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere §  35. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und  Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb  verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und  |  2.  | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.  |  
   Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle § 36. Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der  Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden.  Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass  Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder  Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von  Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem  von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.   Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone § 37. Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (§§ 32 bis 36)  dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der  Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der  letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.       5. Abschnitt Maßnahmen in der Pufferzone   Maßnahmen in der Pufferzone   § 38. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die  für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;  Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot  innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle  der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen  in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone  gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind.         6. Abschnitt Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen   Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen   §  39. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Schlachthöfen hat die  Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung unverzüglich die Tötung  oder Schlachtung des gesamten im Schlachthof befindlichen Geflügels  anzuordnen. (2) Bei Schlachtung des  Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden  Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem  Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses  kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche  Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß  Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das  Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen. (3)  Die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und  Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt unter Aufsicht des  amtlichen Tierarztes entsprechend Desinfektionserlass und Anlage 2  (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion  und Behandlung von Betrieben). (4)  Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3  dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in  den Schlachthof verbracht werden. (5) Bei  Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Schlachthof leitet die  Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den  Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen  in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und  ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften. (6)  Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen  gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des  Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben  bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen. (7) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen. (8)  Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der  Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu  informieren.   Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln §  40. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Transportmitteln hat  die Behörde unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten  Geflügels oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und anderen  in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unter amtlicher Aufsicht bis zum  Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch anzuordnen. Die  Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden,  wo sie getötet geschlachtet oder völlig abgesondert werden. (2)  Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen  Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die  Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und  Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten  und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der  Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf  HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu  beseitigen. (3) Ausrüstungen und Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. (4)  Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3  dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in das  Transportmittel verbracht werden. (5) Bei  Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Transportmittel leitet die  Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den  Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen  in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und  ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des  Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften. (6)  Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen  gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des  Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in  Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen. (7) Das Virusisolat der Geflügelpest ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen. (8)  Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der  Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend  vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu  informieren.   Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen §  41. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einer  Grenzkontrollstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels  anzuordnen oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und andere  in Gefangenschaft gehaltene Vögel unter amtlicher Aufsicht bis zum  Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. (2)  Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gestatten,  dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel  an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder  völlig abgesondert werden. (3) Die  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann anordnen, in  der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht zu töten oder zu schlachten, falls  jegliche Berührung mit seuchenverdächtigem Geflügel oder  seuchenverdächtigen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln  ausgeschlossen werden kann. (4) Bei  Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen  Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte  von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und  Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten  und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der  Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf  HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu  beseitigen. (5) Grenzkontrollstellen, die kontaminiert worden sind, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. (6)  Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion  gemäß Abs. 5 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene  Vögel wieder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden; sofern dies  epidemiologisch erforderlich ist, kann dieses Verbot auch auf andere  Tiere ausgedehnt werden. (7) Im  Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß §  10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des  Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in  Betrieben bei HPAI-Ausbruch) Abs. 2 vorzugehen. (8) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.       4. Teil Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI   1. Abschnitt Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch   Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch   §  42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären  Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung  mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die  Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien  folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Epidemiologische Untersuchungen;  |  2.  | Zählung und Listung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2;  |  3.  | Absonderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3;  |  4.  | Desinfektionsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9;  |  5.  | Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß § 24 TSG;  |  6.  | die  Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher  Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher  Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden;  die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde  bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn  |  a)  | aufgrund  epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß  Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers  minimal ist und  |  b)  | das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;  |  c)  | jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;  |  d)  | jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;  |  e)  | sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;  |  f)  | die  für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit  erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögel entgegenzunehmen;  |  g)  | die  für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen,  sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten,  unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und  |  h)  | die  bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter  amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;  |  7.  | die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;  |  8.  | so  weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen  der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung  aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen  Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften  Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;  |  9.  | Eier,  die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt  wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:  |  a)  | zu  einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in  Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde  vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder  |  b)  | zu  einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des  Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere  Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort  gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine  Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;  |  |   | Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder  |  c)  | zur unschädlichen Beseitigung zu befördern;  |  10.  | Materialien  und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung  des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;  |  11.  | Kot,  Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht  eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder  einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und  Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung  von Betrieben) zu unterziehen;  |  12.  | nach  der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete  Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und  zu desinfizieren;  |  13.  | Haussäugetiere  dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den  Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere,  die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie  |  a)  | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und  |  b)  | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;  |  
 (2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen. (3)  Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung  des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie  möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.   Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch §  43. (1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen  Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem  Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu  Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten  werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und  sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann,  mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | der Bestandsräumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und  |  2.  | der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß § 42 Abs. 1 Z 7.  |  
 (2)  Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und  Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit  als möglich auszuschließen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Vögel  sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in  geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und  seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten  von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln  ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter  Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb  so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren,  insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln,  Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;  |  2.  | der  Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und  danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der  Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren  untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten  und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von  zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro  Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu  beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des  abgesonderten Bestandes anzuordnen;  |  3.  | die  abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden,  wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den  Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr  einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;  |  4.  | Geflügel  und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung  der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen  anderen Betrieb verbracht werden, und zwar  |  a)  | im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder  |  b)  | in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.  |  
 (3)  Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann  auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und  sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann,  Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in  Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren. (4)  Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in  einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten  besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des  AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung  ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42  Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem  Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt  wird. (5) Geplante Ausnahmebewilligungen  gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren  Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit,  Familie und Jugend mitzuteilen.   Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch §  44. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen  die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der  seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat. (2)  Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange  Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des  NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden  kann. (3) Auf der Grundlage  epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42  dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in  Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher  Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige  Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4  (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in  Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen.  Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren  Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit,  Familie und Jugend mitzuteilen. (4) Im  Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die  AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest  in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder  auszuschließen. (5) Die Behörde hat  sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere  in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und  unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI  bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen  durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende  Bereiche und Gegenstände einzubeziehen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,  |  2.  | die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und  |  3.  | die  Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in  Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln,  Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die  kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.  |  
       2. Abschnitt NPAI-Restriktionsgebiete   Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten   §  45. (1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein  Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen  Betrieb einzurichten. (2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,  |  2.  | Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,  |  3.  | seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und  |  4.  | angemessene  Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen  bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).  |  
   Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten §  46. (1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von  NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist  vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die  Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder  Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung. (2)  Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen  gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur  Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen  getroffen werden.   Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten §  47. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und  Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2  verboten. (2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Schlachtgeflügel  auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im  Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;  |  2.  | lebendes  Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland  befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der  Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter  amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens  21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;  |  3.  | Eintagsküken  auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland  befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter  amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21  Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;  |  4.  | Eintagsküken  aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf  direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die  Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer  Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit  anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der  Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in  Berührung gekommen sind;  |  5.  | Bruteier  auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei  befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand  unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib  dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;  |  6.  | Konsumeier  auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle  befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und  alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen  durchgeführt werden;  |  7.  | Eier  auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von  Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG)  Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte)  und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine  Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung)  bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der  Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder  |  8.  | Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.  |  
   Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten §  48. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und  Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit  Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem  Betrieb entfernt werden. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und  |  2.  | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.  |  
   Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten §  49. (1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung  der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden. (2)  Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden,  dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur  Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur  Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr.  1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.   Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen § 50. (1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | –  vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer  Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen  werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch  Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges  Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;  |  2.  | Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.  |  
 (2)  Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für  Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die  in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für  NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.   Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten §  51. (1) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der  Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von  einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen. (2)  Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen  Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem  Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in  Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu  Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten  werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung  Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen  genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen  werden kann. (3) Der Landeshauptmann hat  die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so  genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.   Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten § 52. Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind  mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion  des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der  Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange  fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach  dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer  NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.       5. Teil Sonstiges und Schlussbestimmungen   1. Abschnitt Andere Tierarten   Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere   §  53. (1) Die Behörde hat nach Bestätigung der Präsenz von Geflügelpest  in einem Betrieb auch die Schweine im Betrieb nach dem Diagnosehandbuch  zu untersuchen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese  Schweine mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind oder früher  damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine  Schweine aus dem Betrieb entfernt werden. (2)  Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 das Vorhandensein von Erregern  der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass  diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde  bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch  Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der  Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist. (3)  Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 eine ernsthafte Gefahr für die  Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass  die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des  amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der  Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden. (4)  Bei Bestätigung der Präsenz der Geflügelpest in einem Betrieb kann die  Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung gemäß AI-Krisenplan die in  den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Säugetiere  innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden. (5)  Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Erregers  der Geflügelpest in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb  eine Überwachung nach dem Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen,  ob das Virus der Geflügelpest weiterverbreitet wurde.         2. Abschnitt Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung   Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest   §  54. (1) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von  Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit  Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben  unter amtlicher Aufsicht nach |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und  |  2.  | den Bestimmungen  |  a)  | von Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),  |  b)  | des AI-Krisenplans und  |  c)  | des Desinfektionserlasses  |  |   | zu erfolgen.  |  
 (2)  Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft  gehaltene Vögel gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem  Geflügelpest bestätigt wurde, darf nicht zur Haltung von Geflügel oder  anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genutzt werden, bis die  zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Erreger der  Geflügelpest inaktiviert wurden. (3) Die  Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen,  Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln,  Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen,  die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten,  hat unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen  Tierarztes zu erfolgen. (4) In Betrieben,  Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln  und Grenzkontrollstellen befindliche Ausrüstungen, Materialien oder  Stoffe, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein  könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt  werden können, sind unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des  amtlichen Tierarztes zu vernichten. (5) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.   Wiederbelegung §  55. (1) Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in  Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei  NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche  Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung  und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden. (2)  Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen  während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen  durchzuführen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Das  Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den  amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder,  falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die  abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des  vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.  |  2.  | Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;  |  3.  | Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;  |  4.  | Personen,  die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben  angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9  (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;  Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu  verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;  |  5.  | Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;  |  6.  | der  Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts-  und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu  aktualisieren;  |  7.  | nennenswerte  Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Z 6 sowie andere  Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde  mitzuteilen.  |  
 (3)  Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort  kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in anderen  Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf  andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen. (4)  Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den  Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach  behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.     3. Abschnitt Diagnosemethoden und Impfungen   Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch   §  56. (1) Die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis  der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene  Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem  Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die  Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird. (2)  Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe  dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich  zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene  Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder  zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet  werden.   Impfungen §  57. (1) Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der  Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in §  45a TSG, verboten. (2) Mit Bewilligung  der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf  Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen  und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen  Geflügelpest durchgeführt werden.     4. Abschnitt Schlussbestimmungen   Kosten §  58. (1) Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und  Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG  (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen. (2)  Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen  nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG  (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden  Kosten).       Sanktionen § 59. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | bei Verstößen gegen die §§ 3 und 5 der § 15 TGG (Strafbestimmungen);  |  2.  | bei  Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt  VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).  |  
   Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften §  60. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind  diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (3)  Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind  kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber  zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.   Umsetzung von EU-Bestimmungen § 61. Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der  Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | die  Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der  Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L  10 vom 14.01.2006 S. 16,  |  2.  | die  Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch  pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der  Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. Nr. L  164 vom 16.06.2006 S. 51, in der Fassung der Entscheidung 2006/506/EG,  ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 36 , und  |  3.  | die  Entscheidung 2006/437/EG über die Genehmigung eines Handbuchs zur  Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, ABl. Nr.  L 237 vom 31.08.2006 S. 1.  |  
   In-Kraft-Treten §  62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor  Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | die  Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz  über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen  Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und  |  2.  | die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.  |  
                                                                  Anlage (zu § 8)                Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko   I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte   (dzt. keine Gebiete)   II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen   (dzt. keine Gebiete)   III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern (dzt. keine Gebiete)   Anlage 2 Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Die  Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung,  Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der  Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und  Verfahrensvorschriften durchzuführen:  |  a)  | Maßnahmen  zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung  von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den  Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.  |  b)  | Die  zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von  der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest  zugelassen sein.  |  c)  | Desinfektionsmittel  sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern  solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen  Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu  verwenden.  |  d)  | Bei  der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die  Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu  berücksichtigen.  |  e)  | Fettlösende  Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre  Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die  technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf  Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.  |  f)  | Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:  |  aa)  | Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.  |  bb)  | Nachdem  Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und  Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt  oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit  Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.  |  cc)  | Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.  |  g)  | Werden  zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so  ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut  kontaminiert werden.  |  h)  | Ausrüstungen,  Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten,  sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.  |  i)  | Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.  |  j)  | Die  im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und  Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu  dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom  aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht  stehenden Person zu bescheinigen.  |  k)  | Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.  |  
   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  2.  | Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:  |  a)  | Grobreinigung und erste Desinfektion:  |  aa)  | Bei  der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen  Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die  Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering  wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von  Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und  Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und  Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.  |  bb)  | Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.  |  cc)  | Die  Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb  entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen,  auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine  Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.  |  dd)  | Sobald  die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind  ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge  der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert  wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.  |  ee)  | Bei  der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder  Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu  beseitigen.  |  ff)  | Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.  |  b)  | Feinreinigung und Schlussdesinfektion:  |  aa)  | Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.  |  bb)  | Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.  |  cc)  | Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.  |  dd)  | Nach  sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden  Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel  eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.  |  3.  | Die  Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem  Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu  erfolgen:  |  a)  | Kot und benutzte Einstreu sind entweder  |  aa)  | bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,  |  bb)  | durch Verbrennung zu vernichten,  |  cc)  | so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder  |  dd)  | zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.  |  b)  | Gülle  ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage  lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine  kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen  Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des  Erregers gewährleistet ist.  |  |   | Die  zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die  kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen  Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren  Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der  Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.  1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher  Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so  zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest  vermieden wird.  |  4.  | Abweichend  von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung  der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren  für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser  Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für  Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu  den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.  |  5.  | Unbeschadet  von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon  überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund  nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass  Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel  oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw.  dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu  bleiben.  |  
                                                                Anlage 3                  (zu § 42 Abs. 1)   Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben   Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und  die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat  die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu  tragen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | betreffende Tierart,  |  2.  | Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,  |  3.  | Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,  |  4.  | Biosicherheitsmaßnahmen  in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als  Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der  Tötung,  |  5.  | Transportweg(e),  |  6.  | Nachweis der Virusverschleppung,  |  7.  | Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),  |  8.  | weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und  |  9.  | sozioökonomische und andere Auswirkungen.  |  
   Anlage 4 Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone   Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in  Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in  Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden  (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu  berücksichtigen: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |  1.  | Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:  |  a)  | Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;  |  b)  | hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;  |  c)  | Verbringung  von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem  Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach  dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den  Seuchenbetrieb;  |  d)  | Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;  |  e)  | vor  der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der  Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem  Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;  |  f)  | Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;  |  g)  | die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;  |  h)  | die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.  |  2.  | Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:  |  a)  | Keine  klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in  Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer  Zusammenhang;  |  b)  | geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;  |  c)  | es  sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft  gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde,  in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung  des Erregers bekannt;  |  d)  | Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;  |  e)  | vor  der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur  begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche  bestätigt wurde;  |  f)  | Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;  |  g)  | die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;  |  h)  | die Seuche ist unter Kontrolle.  |  
 
              
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