MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL 

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1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

         ___________________________________________________________

         Legehennen         Hennen im legereifen Alter der Art

                                  Gallus gallus, die zur Erzeugung

                                  von Eiern, die nicht zum Ausbrüten

                                  bestimmt sind, gehalten werden.

         ___________________________________________________________

         Zuchttiere         Hennen im legereifen Alter der Art

                                  Gallus gallus, die zur Erzeugung

                                  von Bruteiern gehalten werden

                                  sowie Hähne.

         ___________________________________________________________

         Aufzucht von Küken       Haltung von Jungtieren der Art

         und Junghennen              Gallus gallus, die zur späteren

                                             Eiererzeugung bestimmt sind.

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         Masthühner        Männliche und weibliche Hühner der

                                  Art Gallus Gallus, die zur

                                  Fleischgewinnung gehalten werden.

         ___________________________________________________________

         Nest                  Ein gesonderter Bereich zur

                                  Eiablage für einzelne Hennen oder

                                  Gruppen von Hennen (Gruppennest),

                                  für dessen Bodengestaltung

                                  Drahtgitter, das mit dem Geflügel

                                  in Berührung kommen könnte, nicht

                                  verwendet werden darf.

         ___________________________________________________________

         Einstreu             Material mit lockerer Struktur,

                                  das es den Tieren ermöglicht, ihre

                                  ethologischen Bedürfnisse zu

                                  befriedigen (zB Staubbaden,

                                  Picken, Scharren).

         ___________________________________________________________

         Nutzbare Fläche          Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit

                                 

                                  - mindestens 30 cm Breite und

                                  - mindestens 45 cm lichter Höhe

                                    und

                                  - höchstens 14% (= 8°)Neigung.

                                  Nicht als nutzbare Flächen gelten:

                                  - die Nestflächen,

                                  - Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende

                                  von den Hennen genutzte Flächen fällt,

                                   - Flächen in Außenscharrräumen.

         ___________________________________________________________

         Außenscharrraum          

                                 Überdachter, eingestreuter

                                  Außenklimabereich, der an einer

                                  oder mehreren Seiten begrenzt wird

                                  (z.B. durch Gitter oder Windnetze)

                                  und nicht isoliert ist.

         ___________________________________________________________

         Erhöhte Fütterungen      

                                  Fütterungsanlagen, die mindestens

                                  35 cm über einer darunter

                                  liegenden nutzbaren Fläche

                                  angebracht sind.

                                  Stangen oder Laufstege, von denen

                                  aus die Hühner fressen, müssen

                                  eine problemlose Fortbewegung der

                                  Tiere gewährleisten.

         ___________________________________________________________

         Ausgestalteter Käfig    

                                  Käfig, der mit einem Nest,

                                  Sitzstangen und geeignetem

                                  Material zum Scharren und Picken

                                  ausgestattet ist

         ___________________________________________________________

         Alternativsysteme        

                                 Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.

         ___________________________________________________________

 

 

2.       ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL

2.1.     GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können.

Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern.

Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen.

 

2.2. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

 

2.3. LICHT

In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig.

Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten.

Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.

 

2.4. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

 

2.5. ERNÄHRUNG

Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.

 

2.6. BETREUUNG

Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.

Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert werden.

 

 

2.7.     EINGRIFFE

2.7.1.   Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder

         eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

2.7.2.   Zulässige Eingriffe sind:

         - Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des

           Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen

           bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und

           Truthühnern.

         - Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei

           Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind.

 

 

3.       BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN

         UND JUNGHENNEN

3.1.     STALLEINRICHTUNGEN

         Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen

         alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein:

         ___________________________________________________________

         Stalleinrichtung             Mindestausmaß/Mindestanzahl

         ___________________________________________________________

         Fütterung                Käfighaltung     Alternativsysteme

         ___________________________________________________________

           Fressplatzlänge am

           Trog oder Band         3,00 cm/Tier        3,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

           Futterrinne am

           Rundautomaten              ---             1,50 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Tränken

         ___________________________________________________________

           Tränkrinnenseite       1,00 cm/Tier        1,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

           Tränkrinne an der

           Rundtränke *1)             ---             1,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

           Trinknippel,            1/15 Tiere,        1/15 Tiere

           Tränknäpfe              mindestens

                                    jedoch

                                    2/Käfig

         ___________________________________________________________

*1) Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.

 

 

3.2.     BEWEGUNGSFREIHEIT:

 

         Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung

         stehen:

         ___________________________________________________________

         Alter                         Nutzbare Fläche

         ___________________________________________________________

                             Käfighaltung           Alternativ-       Alternativsysteme mit erhöhten

                                                          systeme            Sitzstangen  *1)

 

         ___________________________________________________________

         über 6 Wochen      1,00 m2/60     1,00 m2/24     1,00 m2/28

         bis 10 Wochen       Tiere              Tiere              Tiere

         ___________________________________________________________

         über 10 Wochen     1,00 m2/30     1,00 m2/12     1,00 m2/14

         bis Legereife         Tiere               Tiere             Tiere

         ___________________________________________________________

*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.

 

 

4.       BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND

          ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN

4.1.     STALLEINRICHTUNGEN

         Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß

         zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Stalleinrichtung             Mindestausmaß/Mindestanzahl

         ___________________________________________________________

         Fütterung

           Fressplatzlänge am Trog

           oder Band                           10,00 cm/Tier

           Futterrinne am

           Rundautomaten                        4,00 cm/Tier

         Tränken

           Tränkrinnenseite                     2,50 cm/Tier

           Tränkrinne an der

           Rundtränke *1)                       1,50 cm/Tier

           Trinknippel, Tränknäpfe              1/10 Tiere

         Sitzstangenlänge *2)                   20,00 cm/Tier

         Einzelnest                             1/7 Tiere

         Gruppennest                        1,00 m2/120 Tiere

         ___________________________________________________________

*1) Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. *2) Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.

Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen.

 

 

4.2.    BEWEGUNGSFREIHEIT

         Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Alternativhaltungssystem mit             nutzbare Fläche

         ___________________________________________________________

         einer nutzbaren Ebene                      1,00 m2/7 Tiere *1)

         ___________________________________________________________

         zusätzlich erhöhte                            1,00 m2/8 Tiere

         Fütterungen *2) oder

         Außenscharrraum *3)

         ___________________________________________________________

         zusätzlich erhöhte                             1,00 m2/9 Tiere

         Fütterungen *2) und

         Außenscharrraum *3)

         ___________________________________________________________

         mehreren nutzbaren Ebenen               1,00 m2/9 Tiere

         ___________________________________________________________

*1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.

*2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein.

*3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.

 

 

4.3. EINSTREU

Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen.

Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z.B. Stroh, Holzspäne oder Sand).

 

4.4. EBENEN

Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig.

Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen.

Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können.

 

4.5. AUSLAUF

4.5.1. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen

an Auslauföffnungen:

-

Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren.

-

Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein.

-

Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein.

-

Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen.

-

Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.

 

 

4.5.2. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen:

-

Die Auslauffläche beträgt mindestens 8,00 m²/Tier.

-

Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig.

-

Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.

 

 

4.6.     AUFZUCHTSYSTEM

         Legehennen und Zuchttiere sollen in Alternativsystemen

         nur gehalten werden, wenn die Aufzucht dieser Tiere ab

         der 6. Lebenswoche in Alternativsystemen erfolgte.

 

 

5.       BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTGEFLÜGEL

5.1.     STALLEINRICHTUNGEN

         Stalleinrichtungen für Masthühner müssen mindestens im

         folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Stalleinrichtung                       Masthühner

         ___________________________________________________________

         Fütterung

           Fressplatzlänge am Trog               3,00 cm/Tier

           oder Band

           Futterrinne am                        1,50 cm/Tier

           Rundautomaten

         Tränken

           Tränkrinnenseite                      2,50 cm/Tier

           Tränkrinne an der Rundtränke *1)      1,50 cm/Tier

         Trinknippel, Tränknäpfe                 1/15 Tiere

         ___________________________________________________________

 

*1) Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, gelten als Rundtränken.

 

 

5.2.     BEWEGUNGSFREIHEIT

5.2.1.   Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

         ___________________________________________________________

         Mastgeflügelart        Höchstbesatz       Auslauffläche *1)

         Masthühner               30 kg/m2           2,00 m2/Tier

         Truthühner               40 kg/m²          10,00 m2/Tier

         Gänse                    15 kg/m2          10,00 m2/Tier

         Enten                    25 kg/m2           2,00 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         *1) Für Gänse und Enten ist der Auslauf verpflichtend.

 

 

5.2.2.   Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder

         Duschmöglichkeit vorzusehen.

5.3.     EINSTREU

         Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist

         verboten.

 

 

6.       ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6.1.     Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und

         Junghennen

         Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des

         Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und

         Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2.

 

die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen.

 

 

6.2. Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen

Die Bestimmungen der Punkte 4.1., 4.4., 4.5.1. und 4.5.2. (letzter Anstrich) gelten für alle ab dem 01.01.2002 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 01.01.2007 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

 

 

6.3. Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Legehennen

6.3.1. Übergangsfrist für bestehende nicht ausgestaltete

Käfiganlagen

Anlagen und Haltungseinrichtungen für die Haltung von Legehennen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, die vor dem 01.01.2003 gebaut und in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum 31.12.2008 weiter betrieben werden, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden.

Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Stalleinrichtung             Mindestausmaß/Mindestanzahl

         ___________________________________________________________

         Fütterung

         ___________________________________________________________

           Fressplatzlänge am Trog

         oder Band                             10,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Tränken

         ___________________________________________________________

         Tränkrinnenseite                      10,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Trinknippel, Tränknäpfe               1/15 Tiere,

                                         mindestens jedoch 2/Käfig

         ___________________________________________________________

Die Käfigfläche muss mindestens 550,00 cm2 horizontal bemessene zugängliche Fläche/Tier betragen. Hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten werden, falls durch diese die Zugänglichkeit der darunter liegenden Fläche nicht mehr gegeben ist, nicht mitgerechnet.

Die Käfighöhe muss mindestens 35,00 cm an jeder Stelle sowie 40,00 cm über mindestens 65% der erforderlichen zugänglichen Fläche betragen.

Der Neigungswinkel des Käfigbodens darf höchstens 14% (= 8°) betragen.

 

6.3.2. Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfiganlagen

6.3.2.1 Anlagen und Haltungseinrichtungen für die Haltung von Legehennen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, die vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaut und in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme weiter betrieben werden, wenn die Bestimmungen des Punktes 6.3.2.2 eingehalten werden. Vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaute und in Betrieb genommene Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Käfighaltung von Legehennen, die bei der dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes folgenden nächstmöglichen Einstallung den Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen entsprechen, gelten als bestehende ausgestaltete Käfiganlagen.

 

6.3.2.2 Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Stalleinrichtung           Mindestausmaß/Mindestanzahl

         ___________________________________________________________

         Fütterung

         ___________________________________________________________

           Fressplatzlänge am Trog

           oder Band                          12,00 cm/Tier

         Tränken

           Trinknippel, Tränknäpfe             1/15 Tiere,

                                         mindestens jedoch 2/Käfig

         ___________________________________________________________

           Tränkrinnenseite                    durchgehend

         ___________________________________________________________

         Sitzstangenlänge                     15,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Nest                                   1/Käfig

         ___________________________________________________________

Material zum Scharren und Picken

Die Käfige müssen mit geeignetem Material zum Scharren und Picken (wie zB Einstreu) ausgestattet sein.

-

Käfiganordnung

-

die Gänge zwischen den Käfigreihen müssen mindestens 90,00 cm breit sein,

-

der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35,00 cm betragen.

-

Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

-

Form und Größe von Käfigöffnungen müssen es ermöglichen, ein ausgewachsenes Tier herauszunehmen, ohne dass es unnötig leidet oder verletzt wird.

 

Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren

 

Fläche mindestens 20,00 cm betragen.

 

Die Käfigfläche muss mindestens betragen:

-

750,00 cm2/Tier, davon mindestens 600,00 cm2 nutzbare Fläche,

-

2000,00 cm2/Käfig.

 

Quelle: www.ris.bka.gv.at

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